Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Maklertätigkeit
1. Grundsätze unserer Tätigkeit
Allen Makleraufträgen widmen wir uns mit Sorgfalt und in unparteiischer Wahrnehmung der Interessen unserer Auftragge-ber. Unsere Tätigkeit üben wir nach den Regeln des Berufs-standes der Makler und unter Beachtung der Grundsätze des ordentlichen Kaufmanns aus.
Grundlage unserer Tätigkeit ist § 652 ff. Bürgerliches Gesetzbuch und § 34 c Gewerbeordnung, nach dem wir die erforderliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erhalten haben. Die Einhaltung der Vorschriften, die wir bei unserer Tätigkeit nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten haben, wird fortlaufend überprüft.
2. Bestimmung des Angebotes
Unsere Angebote und Mitteilungen sind für den Empfänger bestimmt und erfolgen unter der Voraussetzung, dass dieser oder eine mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundene Person die nachgewiesene Möglichkeit des Vertragsabschlusses selbst wahrnehmen will. Der Inhalt unserer Angebote ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt es infolge unbefugter Weitergabe unserer Angebote bzw. deren Inhalten zu einem Vertrag zwischen einem Dritten und den einen Nachweis betreffenden Vertragsabschlussberechtigten, so ist der Empfänger unseres Angebotes verpflichtet, uns Schadensersatz in Höhe der ausgefallenen Provision zu zahlen.
3. Vorkenntnis
ist dem Empfänger oder einer mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundene Person, die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so haben diese uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. Geschieht das nicht, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils unser Nachweis als ursächlich für den Abschluss des gewollten Vertrages.
4. Entstehung unseres Provisionsanspruches
a) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald auf Grund des Nach-weises ein Vertrag über einen Verkauf oder Kauf, ein Erbbaurecht, eine An- oder Vermietung, ein Darlehen oder ein Grundpfandrecht zu Stande kommt; hierbei genügt auch die Mitursächlichkeit.
Der Provisionsanspruch entsteht auch,
1. wenn vom Angebot abweichend ein Vertrag über andere Sachen mit dem durch uns nachgewiesenen Vertragspartner oder ein anderer als der ursprünglich gewollte Vertrag abgeschlossen wird (z. B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf etc.);
2. wenn ein Vertag, welcher im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrage zu Stande kommt, die vertraglichen Erweiterungen und Ergänzungen des ersten Vertrages zum Gegenstand hat;
3. bei Verschaffung eines Vorkaufsrechtes für einen Mieter sowie beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung;
4. wenn der Vertrag sich auf den Kauf einer Gesellschaft oder auf Anteile an einer Gesellschaft richtet.
b) Es ist uns als Makler gestattet, auch für den anderen Teil des Vertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
c) Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zu Stande gekommene Vertrag auf Grund auflösender Bedingun-gen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag auf Grund eines Rücktrittsvorbehaltes unseres Auftraggebers aufgelöst wird oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertag erfolgreich angefochten, so ist unser Auftraggeber, wenn er den Anfechtungsgrund zu vertreten hat, zum Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision verpflichtet.
5. Benennung
Der Interessent ist verpflichtet, uns bei Verhandlungen als ursächlich wirkenden Makler zu nennen. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei allen Vertragsverhandlungen und auf Erteilung einer Abschrift des abgeschlossenen Vertrages und aller sich darauf beziehenden Unterlagen.
6. Fälligkeit des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch ist am Tage des Abschlusses des Haupt-vertrages verdient und abzugslos zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat auf das in unserer Rechnung benannte Bankkonto zu erfolgen. Eine Fälligkeit nach Besitz- / Nutzen- / Lastenwechsel muss vor Abschluss des Hauptvertrages schriftlich vereinbart werden. Im Verzugsfall sind Zinsen, die 5 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank liegen, zu leisten.
7. Kündigung
Ein Maklervertrag, der nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist, kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Jeder Vertragsteil ist zur Kündigung eines solchen einfachen Maklervertrages verpflichtet, sobald kein Interesse am Abschluss eines Hauptvertrages mehr besteht. Bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Makleralleinvertrag ist die im Vertrag ausgewiesene Kündigungsfrist zu beachten. Die Kündigung hat schriftlich und fristgerecht zu erfolgen.
8. Provisionssätze-Honorare-Kosten
Maklertätigkeiten üben wir auf der Basis von Erfolgsprovisionen aus. Die Provisionssätze richten sich nach den in unseren Angeboten gemachten Angaben. Der genannte Provisionssatz gilt mit Annahme unseres Angebotes durch Abschluss des Hauptvertrages als vereinbart. Die einzelnen Provisionssätze sind unserem Preistableau zu entnehmen, welches in unseren Geschäftsräumen zur Kenntnis unserer Kunden aushängt.
Nebenkosten (§ 652 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), die uns im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit entstehen, sind wir berechtigt vom Auftraggeber auch dann erstattet zu verlangen, wenn der Hauptvertrag nicht zu Stande kommt.
Tätigkeiten, die über eine Nachweis- und Vermittlungsaufgabe hinausgehen, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
Hierzu gehören insbesondere:
• Sachverständigentätigkeiten zur Begutachtung von Im-mobilienwerten, von Bauschäden und Baumängeln,
• Beratungen bei der Beschaffung von Finanzierungen,
• das erstellen von Bankvorlagen und Präsentationen,
• Umwandlungen und Aufteilung zu Wohnungs- und Teilei-gentum,
• sonstige immobilienwirtschaftliche Leistungen und Beratungen.
Auf die Provisionssätze, die Kosten und Auslagen, wird zusätz-lich der geltende Provisionssatz der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
9. Änderungen des Vertrages
Mündliche Änderungen des Maklervertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
10. Abgabe von Erklärungen-Zeichnung
Uns verpflichtende Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Unterschrift
a) zweier Geschäftsführer oder
b) eines Geschäftsführers und eines Prokuristen.
Anstelle eines Prokuristen kann auch ein Handlungsbevollmächtigter zeichnen. Die Zeichnungen der zur Unterschrift Berechtigten sind in unseren Geschäftsräumen ausgehängt.
11. Bindung an das Angebot
Angaben in den Angeboten basieren auf den uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns, über den Vertragsgegenstand und den Abschlussberechtigten möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend; ein Zwischenverkauf bleibt vorbe-halten.
12. Nachweise der Abschlussfähigkeit
Wir sind berechtigt, vor Weitergabe von Angeboten uns mit Zustimmung des Interessenten oder von diesem selbst nach-vollziehbare Angaben über dessen Fähigkeit machen zu lassen, den anzuschließenden Vertrag auch erfüllen zu können. Hierzu gehören insbesondere Bonitätsnachweise wie Steuerer-klärungen, Bilanzen, Auskünfte von Banken, Verdienstbeschei-nigungen etc.
13. Erfüllungsort-Gerichtsstandsvereinbarungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für alle Verträge Trebbin / OT Kleinbeuthen. Als Gerichtsstand wird für Verträge mit Kaufleuten Trebbin / OT Kleinbeuthen vereinbart; bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt der Ort als Gerichtsstand, der gesetzlich vorgeschrieben ist.
14. Änderung dieser Bedingungen
a) Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
b) Sollten Teile unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Maklervertrages nicht berührt werden. An Stelle der eventuell unwirksamen Bestimmung treten sinngemäß die gesetzliche Bestimmung und die Rechtsprechung.
VDL Immobilien Consult GmbH
Stand: 01.01.2021